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Dr. Caspar Behme
Caspar Behme: Wenn deutsche Arbeitnehmervertreter den Aufsichtsrat räumen müssen für ihre EU-Kollegen, Wirtschaftswoche-Blog, 7. Februar 2017
Caspar Behme:
Wenn deutsche Arbeitnehmervertreter den Aufsichtsrat räumen müssen für ihre EU-Kollegen
Wirtschaftswoche Online, Management-Blog, 7. Februar 2017. Claudia Tödtmann hat im WiWO-Management-Blog einen Gastbeitrag unseres Of Counsel Dr. Caspar Behme über den kürzlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelten TUI-Fall veröffentlicht. BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER vertritt in diesem Verfahren den Antragsteller.
Europäischer Gerichtshof verhandelt über Unternehmensmitbestimmung – BOP plädiert für Einbeziehung von EU-Arbeitnehmern
Januar 2017 – Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 24. Januar unter dem Vorsitz des EuGH-Präsidenten Koen Lenaerts über den sog. TUI-Fall (Vorabentscheidungsverfahren C-566/15) verhandelt. Die deutsche Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat verstößt möglicherweise gegen Europarecht: im EU-Ausland beschäftigte Arbeitnehmer dürfen die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat deutscher Gesellschaften nicht mitwählen und auch nicht selbst in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die deutschen Gewerkschaften und ihre Interessenvertreter führen eine Medienkampagne gegen den Antragsteller, obwohl dieser eine Europäisierung der Unternehmensmitbestimmung anstrebt.
In der über vierstündigen Verhandlung haben die Europäische Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der Niederlande, Frankreichs und Luxemburgs, die deutschen Gewerkschaften sowie die Parteien des Ausgangsverfahrens, Konrad Erzberger (Antragsteller) und der Touristikkonzern TUI AG (Antragsgegnerin) ihre Rechtsauffassungen dargelegt. Danach haben die Verfahrensbeteiligten die Fragen der fünfzehn verhandelnden EuGH-Richter, darunter der Präsident des Europäischen Gerichtshofs Koen Lenaerts, der Vizepräsident Antonio Tizzano und der Berichterstatter Egils Levits, und die Fragen des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe beantwortet.
Dr. Caspar Behme (federführend), Dr. Jochen Brandhoff und Stephan A. Richter von BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER Rechtsanwälte, die Vertreter des Antragstellers, führten aus, dass es in dem Verfahren nicht um die Abschaffung der unternehmerischen Mitbestimmung gehe, sondern um eine Verbreiterung ihrer Legitimationsbasis und damit um die Verbesserung der Corporate Governance mitbestimmter Unternehmen. Wer die Unternehmensmitbestimmung anerkenne oder sogar befürworte, der müsse auch wollen, dass sie funktioniere und dass die mit ihr bezweckten Vorteile tatsächlich eintreten. Die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat habe den Zweck, das Wissen und die Erfahrung der Arbeitnehmer zum Wohle des Unternehmens in die Tätigkeit des Aufsichtsrats einfließen zu lassen. Wenn das Unternehmen „ausländische“ Arbeitnehmer habe, d.h. Arbeitnehmer in Tochtergesellschaften und Betrieben in anderen EU-Mitgliedstaaten, dann würde dieser Zweck zwangsläufig verfehlt, wenn das Wissen und die Erfahrung dieser Arbeitnehmer ausgeblendet werden und die Mitbestimmung auf die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer beschränkt werden würde. Wer also für Mitbestimmung sei, der müsse folgerichtig auch für die Einbeziehung ausländischer Arbeitnehmer in die Aufsichtsratswahlen sein. Dies sei bei Unternehmen umso wichtiger, die wie TUI deutlich mehr Arbeitnehmer im Ausland als im Inland beschäftigten.
Die deutschen Gewerkschaftsspitzen und ihre Interessenvertreter betreiben eine emotional geführte Medienkampagne gegen den Antragsteller, die Beobachter aus der Wissenschaft als beispiellos einstufen. Der dadurch erzeugte Druck soll erreichen, dass die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten verbundene Macht und Vergütung weiterhin ihnen vorbehalten bleiben. Sachliche Argumente, warum ausländische Kollegen von der Mitbestimmung ausgeschlossen bleiben sollten, werden jedoch nicht gebracht.
BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER widerlegte in der mündlichen Verhandlung das Argument, dass die Durchführung von Wahlen zum Aufsichtsrat in ausländischen Tochtergesellschaften rechtlich unmöglich sei: Die Europäisierung der Mitbestimmung sei ohne weiteres möglich, wie vor allem die Rechtsvergleichung zeige. Anhand der Lage in Frankreich, Dänemark und Norwegen belegte die Wirtschaftskanzlei, dass eine Einbeziehung der ausländischen Arbeitnehmer in die Aufsichtsratswahlen nicht nur rechtlich möglich und geboten, sondern auch praktisch durchführbar sei: Dort sind ausländische Arbeitnehmer im Aufsichtsrat repräsentiert, ohne dass dadurch das sogenannte „Territorialitätsprinzip“ verletzt sei.
Die Verfahrensgegner machten darüber hinaus geltend, aus dem Wortlaut seines Antrags ergebe sich, dass der Antragsteller die Mitbestimmung tatsächlich schwächen wolle. Hintergrund ist, dass sein Antrag darauf gerichtet ist, dass das deutsche Mitbestimmungsgesetz nicht mehr angewendet werden dürfe. Überzeugend ist dieses Argument jedoch nicht, da rechtstechnische Anforderungen den Wortlaut des Antrags bestimmen. Ein Antrag, der unmittelbar auf die Einbeziehung der europäischen Arbeitnehmer gerichtet gewesen wäre, wäre in einem Statusverfahren nach § 98 Aktiengesetz unzulässig gewesen.
Die Argumentation von BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER wurde von der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission ganz bzw. teilweise geteilt und von den einzelnen Mitgliedstaaten und den Gewerkschaften ganz oder teilweise abgelehnt. Die Mehrheit der Wissenschaftler und Juristen, die sich im Vorfeld des Verfahrens zum TUI-Verfahren geäußert hatten, waren der Argumentation des Antragstellers gefolgt und hatten sich für eine Einbeziehung der EU-Arbeitnehmer in die Unternehmensmitbestimmung ausgesprochen.
Anders als es in den Darstellungen der gewerkschaftsnahen Presse suggeriert wird, würde sich in der Praxis erstmal nichts Wesentliches verändern, sollte der Gerichtshof dem Antrag stattgeben und entscheiden, dass der Aufsichtsrat einer Gesellschaft nicht mehr nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes zusammenzusetzen sei: Weder wäre die Wahl amtierender Aufsichtsratsmitglieder (auch nicht derjenigen der Arbeitnehmer) noch die vom Aufsichtsrat getroffenen Beschlüsse unwirksam. Das Amt der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder würde erst mit Ablauf der in §§ 98 Abs. 4 Satz 2, 97 Abs. 2 AktG genannten Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung des Ausgangsgerichts (also des Kammergerichts) oder, im Falle einer Rechtsbeschwerde, sechs Monate nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs enden. Die Feststellung der Unanwendbarkeit des MitbestG wäre außerdem auf die TUI AG begrenzt. Auf andere Gesellschaften, deren Aufsichtsrat nach dem MitbestG zusammengesetzt ist, hätte dies erstmal keinerlei Auswirkungen. Die dortigen Aufsichtsräte blieben erst einmal wie bisher bestehen und zusammengesetzt, da nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 96 Abs. 2 AktG die Statusänderung eines Aufsichtsrats nur durch ein Statusverfahren bewirkt werden kann. Erst wenn bei anderen Gesellschaften ebenfalls ein Statusverfahren eingeleitet und darin die Unanwendbarkeit des MitbestG festgestellt werden würde, wäre auch dort der Aufsichtsrat (entsprechend des im dortigen Statusverfahren getroffenen Beschlusses) umzubilden.
Dem Vorabentscheidungsverfahren liegt eine Vorlage des Kammergerichts Berlin an den EuGH zugrunde, in dem das Gericht es als „vorstellbar“ ansah, dass „Arbeitnehmer durch das deutsche Mitbestimmungsrecht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert werden“ (Az. 14 W 89/15). Das Kammergericht hat über ein Statusverfahren nach § 98 Aktiengesetz zu entscheiden, in dem BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER die Rechtsauffassung des Mandanten und Antragstellers Konrad Erzberger vertritt, dass der Aufsichtsrat der TUI AG falsch besetzt sei. Im Zentrum der beiden Verfahren steht die Frage, inwiefern die deutschen Mitbestimmungsregeln, wonach bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nur im Inland tätige Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt sind, gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot und die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 18 AEUV verstoßen.
Mit den Schlussanträgen des Generalanwalts ist am 4. Mai zu rechnen.
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Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Dr. Caspar Behme (Of Counsel) und Dr. Jochen Brandhoff (Partner), BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER Rechtsanwälte mbB, Kaiserstraße 53, 60329 Frankfurt a. M., +49 69 34 879 20-0, c.behme(@)bop.legal und j.brandhoff(@)bop.legal.
BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER Rechtsanwälte ist eine international tätige Wirtschaftskanzlei aus Frankfurt am Main mit den Beratungsschwerpunkten Unternehmenskäufe und -zusammenschlüsse (Mergers & Acquisitions), Insolvenzen und Restrukturierungen, Steuerrecht, Unternehmensrecht und Erneuerbare Energien. Die Beratung im Gesellschaftsrecht umfasst regelmäßig Fragen der Corporate Governance und der Corporate Litigation. Die Kanzlei zeichnet sich durch ihr besonderes wirtschaftliches Know-how aus. Die Anwälte waren vor ihrem Kanzleieintritt als Syndizi, General Counsel oder Geschäftsführer in Unternehmen und Banken tätig.
Süddeutsche Zeitung vom 23. Januar 2017: Jochen Brandhoff und Caspar Behme äußern sich zum TUI-Verfahren
Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am Europäischen Gerichtshof (EuGH) greift Detlef Esslinger in der Süddeutschen Zeitung vom 23. Januar 2017 das von BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER geführte Vorabentscheidungsverfahren C-566/15 auf („Weg da!“, SZ Nr. 18 v. 23.10.2017, S. 6 (Politik)). Unser Partner Dr. Jochen Brandhoff und unser Of Counsel Dr. Caspar Behme, der Anwalt und der Bevollmächtigte des Antragstellers, erläutern darin die Hintergründe des sogenannten TUI-Verfahrens.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Frage zu entscheiden, ob das geltende deutsche Mitbestimmungsrecht unionsrechtswidrig ist. Danach sind Arbeitnehmer, die in ausländischen Tochtergesellschaften und Betrieben deutscher Gesellschaften beschäftigt sind, bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
Jochen Brandhoff und Caspar Behme heben in dem Beitrag hervor, dass es ihrem Mandanten nicht um eine Beschränkung oder gar Abschaffung der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat ginge. Im Gegenteil: Mit dem Vorlageverfahren strebe er die Europäisierung der Mitbestimmung und die Verbreiterung ihrer Legitimationsbasis an. Denn wer die deutsche Mitbestimmung befürworte, der müsse konsequenterweise auch für die Einbeziehung der ausländischen Belegschaften sein. Die Unternehmensmitbestimmung habe den Sinn, dass der Erfahrungsschatz der Arbeitnehmer eines Unternehmens in die Arbeit des Aufsichtsrats einfließe. Wenn das Unternehmen Arbeitnehmer in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe, dann werde dieses Ziel verfehlt, wenn die Mitbestimmung nur auf einen Teil der Arbeitnehmer beschränkt bleibe – nämlich ausschließlich auf die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer. Oft stellten die Arbeitnehmer im Ausland sogar den überwiegenden Teil der Belegschaft dar.
Den Bericht der Süddeutschen Zeitung können Sie hier lesen.
Wir bitten Medienvertreter und andere Interessierte, Ihre Anfragen an die Prozessbevollmächtigen des Antragstellers, unseren Of Counsel Dr. Caspar Behme und unsere Partner Dr. Jochen Brandhoff und Stephan A. Richter, Kaiserstraße 53, D-60329 Frankfurt, info(@)bop.legal, www.bop.legal, Tel: +49 (0)69 34 87 92 00, zu richten.
Europäischer Gerichtshof setzt Verhandlung in dem von BOP geführten TUI-Verfahren für den 24. Januar 2017 an
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat das Vorabentscheidungsverfahren C-566/15 („TUI-Verfahren“) mit Entscheidung vom 22. November 2016 an die Große Kammer verwiesen. Die mündliche Verhandlung hat das Gericht für den 24. Januar 2017 angesetzt. BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER vertritt den Antragsteller. Der EuGH hat darüber zu entscheiden, ob die deutsche Unternehmensmitbestimmung das europäische Diskriminierungsverbot und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verletzt, weil im Ausland tätige Arbeitnehmer nicht zu den Wahlen zum Aufsichtsrat zugelassen sind.
Wir bitten Medienvertreter und andere Interessierte, Ihre Anfragen an die Prozessbevollmächtigen des Antragstellers, unseren Of Counsel Dr. Caspar Behme und unsere Partner Dr. Jochen Brandhoff und Stephan A. Richter, Kaiserstraße 53, D-60329 Frankfurt, info(@)bop.legal, www.bop.legal, Tel: +49 (0)69 34 87 92 00, zu richten.
Caspar Behme: VW zofft sich mit Zulieferern: Nur eine Mediation kann die Streithähne versöhnen
Behme, Caspar:
VW zofft sich mit Zulieferern: Nur eine Mediation kann die Streithähne versöhnen
FOCUS-Online, 3. September 2016, Rubrik: Finanzen/Experten – Unser Of Counsel und Wirtschaftsmediator Dr. Caspar Behme veröffentlicht zum Thema VW Zulieferstreit in FOCUS-Online.
Caspar Behme: Corporate Co-Determination German-Style as a Model for the UK?
Horst Eidenmüller, Mathias Habersack, Caspar Behme, Lars Klöhn:
Corporate Co-Determination German-Style as a Model for the UK?
Traendo spunto da una recente dichiarazione del nuovo primo ministro britannico Theresa May, il contributo per l’Oxford Business Law Blog si interroga se dopo la BREXIT il modello tedesco della cogestione (Mitbestimmung) possa essere adatto anche per il Regno Unito. Per approfondire cliccare qui.
BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER offre consulenza sugli effetti legali e fiscali della BREXIT sui contratti e sui modelli societari, oltre che su tutti gli aspetti legali e fiscali che interessano le ristrutturazioni internazionali di imprese e gruppi.
Mandantenseminar am 4. Februar 2016: Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat
Die FAZ vom 26.10.2015 spricht von einer „Kulturrevolution“: Das Berliner Kammergericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Ausschluss ausländischer Arbeitnehmer von der unternehmerischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat gegen Europarecht verstößt (Rs. C-566/15). In dem Verfahren hat unsere Kanzlei den Antragsteller vertreten. Diese für die Corporate Governance zentrale Frage war zuletzt stark umstritten. Die Entscheidung des EuGH wird insoweit für Klarheit sorgen.
Was bedeutet der Vorlagebeschluss vom 16.10.2015 für Ihr Unternehmen? Hat er Folgen für den bereits im Amt befindlichen Aufsichtsrat und dessen Beschlüsse? Unserer Ansicht nach besteht kein akuter Handlungsbedarf, solange der EuGH nicht die Europarechtswidrigkeit der derzeitigen deutschen Mitbestimmungsregeln festgestellt hat.
Dieses Fazit und die voraussichtlichen Folgen einer Entscheidung des EuGH möchten wir Ihnen bei unserem Mandantenseminar „Aktuelle Themen der Corporate Governance und Aufsichtsratsberatung“ am Donnerstag, den 04.02.2016 zwischen 14.30 und 17.00 Uhr erläutern. Das Seminar wird auch zwei weitere aktuelle Themen behandeln:
1. Die neuen Regelungen zur Geschlechterrepräsentanz in den Organen der Gesellschaft und
2. Organpflichten und Organhaftung im Rahmen einer Red Flag Due Diligence.
Wir möchten herzlich zu unserem Seminar einladen. Programm und Anmeldeformular finden Sie hier.
Caspar Behme: Geschäftsleiterhaftung und alternative Streitbeilegung
Behme, Caspar:
Geschäftsleiterhaftung und alternative Streitbeilegung – Zulässigkeit von Mediationsverfahren vor dem Hintergrund von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG
Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht (IWRZ) 2015, S. 3 – 9
Caspar Behme (Hrsg.): Berufsrecht und Berufsethik der Anwaltschaft
Behme, Caspar / Graf von Westphalen, Friedrich (Hrsg.):
Berufsrecht und Berufsethik der Anwaltschaft in Deutschland und Europa – Beiträge von Hans-Jürgen Hellwig
2015, 306 Seiten. Brandhoff & Partner hat zum Erscheinen des Sammelbands als Sponsor beigetragen.
Il modello tedesco della cogestione dell’impresa viola il diritto europeo? Comunicato stampa dello studio B&P
Francoforte sul Meno, 26 ottobre 2015. Il modello tedesco della cogestione dei lavoratori, come in concreto strutturato, potrebbe violare il diritto europeo e dover pertanto essere disapplicato. In base al diritto di cogestione, nel consiglio di sorveglianza delle società per azioni tedesche sono rappresentati i lavoratori impiegati sul territorio nazionale, ma non quelli che lavorano all’estero. Con ordinanza del 16 ottobre 2015 (14 W 89/15), il Kammergericht di Berlino ha chiesto alla Corte di giustizia dell’Unione europea di stabilire in via pregiudiziale se ciò sia compatibile con il divieto di discriminazione e la libera circolazione dei lavoratori sanciti dal diritto dell’Unione. In caso contrario, il diritto di cogestione previsto dalla normativa tedesca non può trovare applicazione e tutti i consigli di sorveglianza devono essere composti soltanto da rappresentanti degli azionisti. La questione pregiudiziale è stata sollevata nell’ambito di un cosiddetto Statusverfahren ai sensi della normativa sulle società per azioni, ossia di un procedimento vertente sulla composizione del consiglio di sorveglianza, riguardante la TUI AG, una società che ha alle proprie dipendenze circa 10.000 lavoratori in Germania e circa 40.000 lavoratori all’estero.
Nell’ambito dello Statusverfahren ai sensi dell’articolo 98 AktG [la legge tedesca sulle società per azioni] alla base del suddetto rinvio, lo studio legale Brandhoff & Partner sostiene la posizione del ricorrente, Konrad Erzberger, che contesta la composizione del consiglio di sorveglianza della TUI AG. Esso dovrebbe essere composto soltanto da rappresentanti degli azionisti e non, in base al Mitbestimmungsgesetz (le legge tedesca sulla cogestione), in pari misura da rappresentanti degli azionisti e dei lavoratori. Il Mitbestimmungsgesetz dovrebbe infatti essere disapplicato in ragione della sua contrarietà al diritto dell‘Unione europea (in forza del cosiddetto principio del primato del diritto dell’UE). Per prassi generale, nell’ambito della scelta dei rappresentanti del consiglio di sorveglianza, il diritto di voto attivo e passivo è riconosciuto soltanto ai lavoratori impiegati sul territorio nazionale; i lavoratori impiegati all’estero (ad esempio all’interno di stabilimenti o società controllate all’estero) sono esclusi dalla scelta. Il Kammergericht, aderendo a quanto sostenuto dallo studio Brandhoff & Partner, ritiene che tale previsione possa violare il divieto di discriminazione e il diritto alla libera circolazione dei lavoratori sanciti dal diritto dell’Unione. Il rinvio pregiudiziale alla Corte di giustizia dell’Unione europea ora disposto permetterà di fare chiarezza su questa questione d’importanza centrale per la corporate governance. Tale questione è stata fonte, di recente, di notevole incertezza nell’ambito della consulenza societaria.
Mentre il Landgericht Frankfurt a.M. ha di recente stabilito, riferendosi al consiglio di sorveglianza della Deutsche Börse AG, che i lavoratori stranieri devono essere presi in considerazione in sede di determinazione nel numero di lavoratori rilevanti ai fini del grado di cogestione, nell’ambito del procedimento avviato dallo studio Brandhoff & Partner non si discute di un ampliamento della cogestione. Si tratta invece di stabilire se le disposizioni tedesche in materia violini il diritto dell’Unione e debbano pertanto essere disapplicate sino all’emanazione da parte del legislatore di una nuova disciplina conforme al diritto europeo. Sul punto manca una posizione unitaria, sia nella giurisprudenza dei giudici di prima istanza che in dottrina.
Il procedimento ha ripercussioni su tutte le società che, in base al Mitbestimmungsgesetz, dispongono di un consiglio di sorveglianza cogestito. Si tratta attualmente di 635 società. Si deve tuttavia ritenere che le perplessità sollevate sotto il profilo del diritto dell’Unione rispetto alla struttura della cogestione delle imprese riguardino anche le società il cui consiglio di sorveglianza, in base al Drittelbeteiligungsgesetz (legge tedesca sulla partecipazione, per un terzo, dei lavoratori nel consiglio di sorveglianza), è composto per un terzo da rappresentanti dei lavoratori. Si tratta di altre 1.500 società circa. Le società interessate dovrebbero osservare con particolare attenzione gli sviluppi e la legittimità della composizione del proprio consiglio di sorveglianza.
– Fine della comunicazione, lunghezza: 3730 battute compresi spazi vuoti –
Per informazioni si prega di rivolgersi
all’avvocato dr. Jochen Brandhoff (Partner) oppure al dr. Caspar Behme (Of Counsel),
Brandhoff & Partner Rechtsanwälte mbB, Kaiserstraße 53, 60329 Francoforte sul Meno,
+49 69 34 879 20-0, j.brandhoff(@)brandhoff.com e c.behme(@)brandhoff.com.
Lo studio legale Brandhoff & Partner di Francoforte sul Meno è attivo a livello internazionale e vanta competenze specifiche nel settore economico. Lo studio è specializzato nella consulenza in materia di acquisizioni e fusioni (mergers & acquisitions), diritto societario, contrattualistica e diritto commerciale, diritto bancario e del mercato dei capitali, energie rinnovabili. L’attività di consulenza nell’ambito del diritto societario comprende regolarmente questioni attinenti alla corporate governance e alla corporate litigation. Lo studio legale può vantare, tra i propri clienti, autorevoli imprese del mondo dell’industria e del commercio, oltre a banche e investitori, e si distingue per la sua attività di consulenza giuridica e fiscale, nonché per lo specifico know-how nel settore economico. Prima di entrare a far parte dello studio, gli avvocati di Brandhoff & Partner erano attivi come consulenti legali, general counsel o amministratori di aziende o banche.
FAZ n. 248 del 26 ottobre 2015 (Economia): B&P ottiene che il modello tedesco della cogestione sia esaminato dalla Corte di giustizia dell’Unione europea
Lo studio Brandhoff & Partner ha ottenuto che il modello tedesco della cogestione dell’impresa sia sottoposto al vaglio della Corte di giustizia dell’Unione europea. L’edizione odierna del quotidiano Frankfurter Allgemeine Zeitung si occupa diffusamente, nelle pagine dedicate all’economia, dello Statusverfahren [un procedimento vertente sulla composizione del consiglio di sorveglianza] avviato ai sensi dell’articolo 98 AktG [la legge tedesca sulle società per azioni] dallo studio Brandhoff & Partner dinanzi al Kammergericht di Berlino con un commento a pagina 15 e un servizio a pagina 17.
Potete leggere il servizio della FAZ qui.
Rechtsformwahrende Sitzverlegung und Formwechsel von Gesellschaften über die Grenze – Ein Beitrag zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im europäischen Gesellschaftsrecht,
Behme, Caspar:
Rechtsformwahrende Sitzverlegung und Formwechsel von Gesellschaften über die Grenze – Ein Beitrag zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im europäischen Gesellschaftsrecht
Monographie, Tübingen 2015 (364 Seiten)
Zur grenzüberschreitenden Dimension der deutschen Konzernmitbestimmung und ihren rechtspraktischen Konsequenzen
Behme, Caspar / Hellwig, Hans-Jürgen:
Zur grenzüberschreitenden Dimension der deutschen Konzernmitbestimmung und ihren rechtspraktischen Konsequenzen
Die Aktiengesellschaft (AG) 2015, S. 333 – 342.
B&P fördert Nachwuchswissenschaftler
Das 16. Graduiertentreffen im Internationalen Wirtschaftsrecht findet am 8. und 9. Mai 2015 in München statt. Die traditionelle Tagung junger Rechtswissenschaftler aus Deutschland, Österreich und der Schweiz wird dieses Jahr von der Ludwig-Maximilians-Universität ausgerichtet. Sie steht unter dem Rahmenthema „Versicherungsmechanismen im Recht“. Das Tagungsprogramm finden Sie hier.
Brandhoff & Partner ist einer der Hauptsponsoren der Tagung, die u.a. von unserem Of Counsel Dr. Caspar Behme organisiert wird.
„Die Rechtspraxis und die Qualität anwaltlicher Beratung profitieren von einem intensiven Austausch mit der Wissenschaft. Als international tätige Wirtschaftskanzlei mit besonderem wirtschaftlichen Know-how gefällt es uns besonders, wenn junge Wissenschaftler Themen aufgreifen, die auch die Praxis bewegen. Dies ist bei dem Graduiertentreffen der Fall. Mit unserem Engagement möchten wir deutlich machen, dass uns die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ein starkes Anliegen ist“, so Stephan A. Richter, LL.M., Partner der Kanzlei.
Das Plakat der Veranstaltung finden Sie hier.
Übungsklausur Europarecht
Behme, Caspar / Jukić, Anton:
Übungsklausur Europarecht
Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 280 – 285.
B&P entwickelt Leasingmodell für Solaranlagen und begleitet Zulassungsverfahren bei der BaFin
Einer der ältesten Generalunternehmer für Photovoltaik- und Windkraftanlagen Italiens ist Anfang 2015 in den deutschen Markt eingetreten. Brandhoff & Partner ist damit beauftragt, das Geschäftsmodell mit ihm zu entwickeln und juristisch umzusetzen. Geplant ist zunächst, Solarkraftwerke an Grundstücks- und Dacheigentümer zu verleasen – entweder in Form eines operativen Leasing oder eines Finanzierungsleasing.
Bei diesen Modellen spielt die Frage nach dem Erfordernis einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) eine wichtige Rolle.
Unser Partner Dr. Jochen Brandhoff dazu: „Wer Finanzdienstleistungen erbringen will, braucht grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin. Viele Marktteilnehmer der Erneuerbare-Energien-Branche unterschätzen, wie schnell sie zu einem Finanzdienstleistungsinstitut werden. Das Finanzierungsleasing ist zum Beispiel eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Andererseits überschätzen viele Unternehmen den Aufwand eines Zulassungsverfahrens. Mit der nötigen Erfahrung und in enger Zusammenarbeit mit der BaFin lässt er sich auf ein überschaubares Maß begrenzen. Die Erlaubnis der BaFin bringt einen Marketingvorteil und verhindert Geldstrafen, mit denen die Finanzaufsichtsbehörden Verstöße immer häufiger ahnden.“
Zu den Möglichkeiten, Finanzierungsleasing in Deutschland anzubieten, gehört auch das sogenannte Passporting: Hat der Anbieter bereits die Erlaubnis einer anderen Finanzaufsicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erhalten, ist grundsätzlich nur noch ein Anzeigeverfahren nötig.
Bei Interesse steht Ihnen Jochen Brandhoff gerne zur Verfügung.
Rechtswahlfreiheit ohne Grenzen? Zur Erweiterung der Privatautonomie durch die europäischen Grundfreiheiten und zum Wettbewerb der Rechtsordnungen
Behme, Caspar:
Rechtswahlfreiheit ohne Grenzen? Zur Erweiterung der Privatautonomie durch die europäischen Grundfreiheiten und zum Wettbewerb der Rechtsordnungen
M. Nueber / D. Przeszlowska / M. Zwirchmayr, Privatautonomie und ihre Grenzen im Wandel (Wien, 2015), S. 221 – 242.
Kommentierung der §§ 289 – 292 KAGB und der §§ 314 – 320 KAGB
Behme, Caspar:
Kommentierung der §§ 289 – 292 KAGB und der §§ 314 – 320 KAGB
Jürgen Baur / Falko Tappen, Investmentgesetze, 3. Aufl. 2015 (159 Seiten)
Mediation im Rahmen von M&A-Streitigkeiten
Behme, Caspar:
Mediation im Rahmen von M&A-Streitigkeiten
J. Wollersheim / I.M. Erle, Forum Mergers & Acquisitions 2014: Beiträge aus rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Sicht (Wiesbaden, 2015), S. 157 – 176.
Reichweite und Grenzen der Überprüfbarkeit von nationalem Gesellschaftsrecht am Maßstab der Grundfreiheiten – Zugleich ein Beitrag zur Vereinbarkeit des Volkswagen- Gesetzes mit dem Unionsrecht
Behme, Caspar:
Reichweite und Grenzen der Überprüfbarkeit von nationalem Gesellschaftsrecht am Maßstab der Grundfreiheiten – Zugleich ein Beitrag zur Vereinbarkeit des Volkswagen-Gesetzes mit dem Unionsrecht
Die Aktiengesellschaft (AG) 2014, S. 841 – 852.
Übungsklausur Zivilrecht “Alpenbrause”
Behme, Caspar:
Übungsklausur Zivilrecht “Alpenbrause”
Juristische Ausbildung (Jura) 2014, S. 1174 – 1183
Die Eignung der Mediation zur Konfliktlösung bei M&A-Streitigkeiten
Behme, Caspar:
Die Eignung der Mediation zur Konfliktlösung bei M&A-Streitigkeiten
Der Betrieb (DB) 2014, S. 881 – 885.
Der Beitrag der Rechtswissenschaft zum Verständnis der Bühnenwerke Richard Wagners
Behme, Caspar:
Der Beitrag der Rechtswissenschaft zum Verständnis der Bühnenwerke Richard Wagners
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2014, S. 730 – 734.
Die neuen Mediationsregeln der ICC – ein Meilenstein für die administrierte Mediation?
Behme, Caspar / Probst, Raffael:
Die neuen Mediationsregeln der ICC – ein Meilenstein für die administrierte Mediation?
Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM) 2014, S. 8 – 12.
Overview of the Investment Fund and Depositary Regulation
Behme, Caspar:
Overview of the Investment Fund and Depositary Regulation
Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V., Investment Business in Germany (Frankfurt am Main, 1. Aufl. 2014), S. 19 – 29 (deutsche Übersetzung: Die Fonds- und Verwahrstellenregulierung im Überblick, ebd., S. 161 – 172.
“Ein furchtbares Verbrechen ward begangen” – Schuld und Sühne in der Tannhäuser- Legende
Behme, Caspar:
“Ein furchtbares Verbrechen ward begangen” – Schuld und Sühne in der Tannhäuser-Legende
wagnerspectrum 2014, S. 237 – 260
Kurzkommentar zu LG Landau in der Pfalz, Beschluss vom 18.9.2013, HK O 27/13
Behme, Caspar:
Kurzkommentar zu LG Landau in der Pfalz, Beschluss vom 18.9.2013, HK O 27/13
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2013, S. 787 – 788.
Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im europäischen Binnenmarktrecht unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften
Behme, Caspar:
Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im europäischen Binnenmarktrecht unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften
V. Zoufalý, XXI. Karlsbader Juristentage, 2013, S. 363 – 389 (tschechische Übersetzung: Princip vzájemného uznávání na vnitřním evropském trhu se zvláštním přihlédnutím k přeshranični mobilitě společností, ebd., S. 390 – 412).
Kurzkommentar zu EuGH, Urteil vom 8.11.2012 – Rs. C-244/11 (Kommission/Griechenland)
Behme, Caspar:
Kurzkommentar zu EuGH, Urteil vom 8.11.2012 – Rs. C-244/11 (Kommission/Griechenland),
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2013, S. 161 – 162.
Mehrerlösklauseln in Unternehmenskaufverträgen
Behme, Caspar / Schmidt-Hern, Karsten:
Mehrerlösklauseln in Unternehmenskaufverträgen
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2012, S. 81 – 85 = Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/2013, S. 34 – 38.
Der grenzüberschreitende Formwechsel von Gesellschaften nach Cartesio und Vale
Behme, Caspar:
Der grenzüberschreitende Formwechsel von Gesellschaften nach Cartesio und Vale
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2012, S. 936 – 939.
Kurzkommentar zu EuGH, Urteil vom 6.9.2012 – Rs. C-38/10 (Kommission/Portugal)
Behme, Caspar:
Kurzkommentar zu EuGH, Urteil vom 6.9.2012 – Rs. C-38/10 (Kommission/Portugal)
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2012, S. 681 – 682.
Die Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Einleitung des Statusverfahrens (§§ 97, 98 AktG) – Zugleich ein Beitrag zur sog. Legalitätspflicht beider Organe
Behme, Caspar / Hellwig, Hans-Jürgen:
Die Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Einleitung des Statusverfahrens (§§ 97, 98 AktG) – Zugleich ein Beitrag zur sog. Legalitätspflicht beider Organe
B. Erle, W. Goette, D. Kleindiek u.a., Festschrift für Peter Hommelhoff zum 70. Geburtstag (Köln, 2012), S. 343 – 368.
Die deutsche Unternehmensmitbestimmung im Visier von Brüssel? Zugleich Anmerkungen zu den mitbestimmungsrechtlichen Ausführungen des Reports of the Reflection Group on the Future of EU Company Law
Behme, Caspar / Hellwig, Hans-Jürgen:
Die deutsche Unternehmensmitbestimmung im Visier von Brüssel? Zugleich Anmerkungen zu den mitbestimmungsrechtlichen Ausführungen des Reports of the Reflection Group on the Future of EU Company Law
Die Aktiengesellschaft (AG) 2011, S. 740 – 746 = Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/2012, S. 8 – 14.
Buchrezension zu Römermann/Hartung Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2008 (Verlag C.H. Beck), und Busse, Deutsche Anwälte. Geschichte der deutschen Anwaltschaft 1954 – 2009, Bonn: Deutscher Anwaltverlag, 2010
Behme, Caspar:
Buchrezension zu Römermann/Hartung Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2008 (Verlag C.H. Beck), und Busse, Deutsche Anwälte. Geschichte der deutschen Anwaltschaft
1954 – 2009, Bonn: Deutscher Anwaltverlag, 2010
Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg (StudZR) 2011, S. 555 – 557.
Buchrezension zu Klaus-Peter Schroeder „Eine Universität für Juristen und von Juristen“ – Die Heidelberger Juristische Fakultät im 19. und 20. Jahrhundert, Tübingen: Mohr Siebeck, 2010
Behme, Caspar:
Buchrezension zu Klaus-Peter Schroeder „Eine Universität für Juristen und von Juristen“ – Die Heidelberger Juristische Fakultät im 19. und 20. Jahrhundert, Tübingen: Mohr Siebeck, 2010
Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg (StudZR) 2011, S. 191 – 193.
Verwaltungssitzverlegung deutscher Kapitalgesellschaften ins Ausland: Behandlung von Altfällen nach MoMiG und Cartesio
Behme, Caspar:
Verwaltungssitzverlegung deutscher Kapitalgesellschaften ins Ausland: Behandlung von Altfällen nach MoMiG und Cartesio
Betriebs-Berater (BB) 2010, S. 1679 – 1685.
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit und Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts in der deutschen Unternehmensmitbestimmung
Behme, Caspar / Hellwig, Hans-Jürgen:
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit und Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts in der deutschen Unternehmensmitbestimmung
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2010, S. 871 – 874.
Kurzkommentar zu EuGH, Urteil vom 2.3.2010 – Rs C-135/08 (Rottmann)
Behme, Caspar:
Kurzkommentar zu EuGH, Urteil vom 2.3.2010 – Rs C-135/08 (Rottmann)
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2010, S. 373 – 374.
Ersatzansprüche des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel – BGH, Urteil vom 27.5.2009 (VIII ZR 302/07)
Behme, Caspar / Vásárhelyi-Nagy, Laura:
Ersatzansprüche des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel – BGH, Urteil vom 27.5.2009 (VIII ZR 302/07)
Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg (StudZR) 2010, S. 171 – 182.
Zur Einbeziehung ausländischer Belegschaften in die deutsche Unternehmensmitbestimmung
Behme, Caspar / Hellwig, Hans-Jürgen:
Zur Einbeziehung ausländischer Belegschaften in die deutsche Unternehmensmitbestimmung
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2009, S. 1791 – 1794.
Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 16.12.2008, Rs. C-171/07 und C-172/07 (DocMorris)
Behme, Caspar / Petrovic, Radmila:
Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 16.12.2008, Rs. C-171/07 und C-172/07 (DocMorris)
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2009, S. 794 – 795.
Der Director der britischen Private Limited Company mit Verwaltungssitz in Deutschland
Behme, Caspar:
Der Director der britischen Private Limited Company mit Verwaltungssitz in Deutschland
Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft (ZVglRWiss) 2009, S. 178 – 189.
Gemeinschaftsrechtliche Probleme der deutschen Unternehmensmitbestimmung
Behme, Caspar / Hellwig, Hans-Jürgen:
Gemeinschaftsrechtliche Probleme der deutschen Unternehmensmitbestimmung
Die Aktiengesellschaft (AG) 2009, S. 261 – 278.
Rechts- und Parteifähigkeit einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland
Behme, Caspar / Nohlen, Nicolas:
Rechts- und Parteifähigkeit einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland
Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg (StudZR) 2009, S. 199 – 207.
Die Haftung Sachverständiger für fehlerhafte Wertgutachten
Behme, Caspar / Pinger, Winfried:
Die Haftung Sachverständiger für fehlerhafte Wertgutachten
Der Sachverständige (DS) 2009, S. 54 – 63
Kommentar zu EuGH, Urteil vom 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio)
Behme, Caspar / Nohlen, Nicolas:
Kommentar zu EuGH, Urteil vom 16.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio)
Betriebs-Berater (BB) 2009, S. 13 – 14.
Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte als Rechtsgrundlage der Gutachterhaftung gegenüber Dritten
Behme, Caspar / Pinger, Winfried:
Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte als Rechtsgrundlage der Gutachterhaftung gegenüber Dritten
Juristische Schulung (JuS) 2008, S. 675 – 678.
Buchrezension zu „Lernen mit Fällen“, Köln: AchSo!-Verlag
Behme, Caspar:
Buchrezension zu „Lernen mit Fällen“, Köln: AchSo!-Verlag
Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg (StudZR) 2008, S. 565 – 566.
Formunwirksamkeit von Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen und ihre Folgen
Behme, Caspar:
Formunwirksamkeit von Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen und ihre Folgen
Betriebs-Berater (BB) 2008, S. 685 – 688.
Zur Wegzugsfreiheit von Gesellschaften – Der Schlussantrag von Generalanwalt Maduro in der Rechtssache Cartesio (C-210/06)
Behme, Caspar / Nohlen, Nicolas:
Zur Wegzugsfreiheit von Gesellschaften – Der Schlussantrag von Generalanwalt Maduro in der Rechtssache Cartesio (C-210/06)
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) 2008, S. 496 – 498.
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland
Behme, Caspar:
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2008, S. 351 – 357.
Buchrezension zu Staudinger Eckpfeiler des Zivilrechts, Berlin: Sellier – de Gruyter, Bearbeitung 2005
Behme, Caspar:
Buchrezension zu Staudinger Eckpfeiler des Zivilrechts, Berlin: Sellier – de Gruyter, Bearbeitung 2005
Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg (StudZR) 2008, S. 181 – 184.
Der Weg deutscher Aktiengesellschaften ins Ausland – Goldene Brücke statt Stolperpfad
Behme, Caspar:
Der Weg deutscher Aktiengesellschaften ins Ausland – Goldene Brücke statt Stolperpfad
Betriebs-Berater (BB) 2008, S. 70 – 73.
Der Erblasserwille und das Gesellschaftsrecht – was darf der Testamentsvollstrecker in einer KG?
Behme, Caspar:
Der Erblasserwille und das Gesellschaftsrecht – was darf der Testamentsvollstrecker in einer KG?
Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb) 2008, S. 40 – 41.
Buchrezension zu Petra Buck-Heeb Kapitalmarktrecht, Heidelberg: C.F. Müller, 2. Auflage 2007
Behme, Caspar:
Buchrezension zu Petra Buck-Heeb Kapitalmarktrecht, Heidelberg: C.F. Müller, 2. Auflage 2007
Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg (StudZR) 2007, S. 607 – 610.
Aus dem Spannungsfeld von Erb- und Gesellschaftsrecht – LG Krefeld, Urteil vom 30.06.2006 (5 O 51/06)
Behme, Caspar:
Aus dem Spannungsfeld von Erb- und Gesellschaftsrecht – LG Krefeld, Urteil vom 30.06.2006 (5 O 51/06)
Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg (StudZR) 2007, S. 377 – 388.
Gustav Radbruch (1878 – 1949) – ein politischer Professor
Behme, Caspar:
Gustav Radbruch (1878 – 1949) – ein politischer Professor
Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg (StudZR) 2006, S. 147 – 169.