AGB-Recht B2B
BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER ist eine führende Wirtschaftskanzlei im AGB-Recht und bietet Unternehmen eine Rechtsberatung mit Erfolgsgarantie und zum Festpreis. Damit führen wir für das AGB-Recht ein neues Service Level in den Markt der hochwertigen Rechtsberatung ein. Dieses Service Level werden wir in den kommenden Monaten auf weitere Rechtsprodukte erstrecken.
DER AGB-IRRTUM
Standardverträge, die Vertragsparteien verhandelt haben, sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach die Parteien vereinbaren können, was sie möchten. Nur in extremen Fällen wie der Sittenwidrigkeit sind Verträge ganz oder teilweise unwirksam.
Das glauben die meisten Manager, Unternehmer und auch Rechtsanwälte. Die strenge AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der §§ 305 c ff. BGB sei auf ihre Verträge daher nicht anwendbar.
DIE UNBEKANNTE RECHTSPRECHUNG
Tatsächlich hat der BGH den Anwendungsbereich des AGB-Rechts in den letzten Jahrzenten jedoch stark erweitert. Auch Verträge mit einem hohen Gegenstandswert fallen heute regelmäßig in den Anwendungsbereich des AGB-Rechts – selbst wenn sie zwischen den operativen Abteilungen oder den Rechtsabteilungen umfassend verhandelt worden sind. Beispiele für solche Verträge, die in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und der AGB-Kontrolle unterliegen, sind Unternehmenskaufverträge, Industriezulieferverträge, Lieferverträge über Maschinen, Großanlagenverträge, Bauverträge, Finanzierungsverträge und Sicherungsverträge für Großdarlehen.
Das ist schwer zu glauben, in zahlreichen, oft nicht allgemein bekannten BGH-Entscheidungen ist dies aber zur ständigen Rechtsprechung geworden (weiterführende Literaturhinweise finden Sie hier (meine Diss, Leuschners NJW-Artikel u.a.).
ZENTRALE KLAUSELN UNWIRKSAM
Die strenge AGB-Kontrolle führt zur Unwirksamkeit bzw. Unanwendbarkeit zentraler Vertragsregelungen wie Haftungsbegrenzungen, Vertragsstrafen, Laufzeitenklauseln und vieler mehr, selbst wenn diese branchenüblich sind.
DIE FOLGE
→ für den Vertragsverwender
Der Vertragsverwender vertraut auf die Wirksamkeit der vereinbarten Haftungsbeschränkung oder einer anderen für ihn wesentlichen Vertragsbestimmung. Tatsächlich ist die Regelung aber unwirksam und er haftet unbegrenzt (oder darf keine Vertragsstrafe verlangen bzw. der Vertragspartner darf den Vertrag frühzeitig kündigen usw.).
→ für seinen Vertragspartner
Sein Vertragspartner glaubt irrtümlicherweise, dass die Haftungsfreistellung, die Vertragsstrafe oder eine andere für ihn nachteilige Klausel gültig sei. Er verzichtet daher auf die Geltendmachung von Schadensersatz oder zahlt eine Vertragsstrafe, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist.
→ Rechtsunsicherheit für beide Parteien im Risikomanagement und der Bilanzierung
Der AGB-Irrtum führt auch im Risikomanagement, der Bilanzierung und dem Jahresabschluss zu starker Rechtsunsicherheit. Beispiel Bilanzierung: Kaufleute müssen in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (§ 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)). Die Rückstellungspflicht entsteht bei Ansprüchen auf Schadensersatz beispielsweise, wenn der Auftragnehmer bzw. Verkäufer ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Macht der Auftraggeber bzw. Käufer daher Schadensersatz in einer Höhe geltend, die den Betrag der vereinbarten Haftungsbeschränkung überschreitet, weil er sich auf die Unwirksamkeit der Haftungsbestimmung beruft, muss der Anspruchsgegner grundsätzlich eine Rückstellung in voller Anspruchshöhe bilden. Andersherum kann der Anspruchssteller seinen Schadensersatzansprüche
RECHT ZUM FESTPREIS MIT ERFOLGSGARANTIE
Wir beraten Sie im AGB-Recht umfassend rechtlich, steuerlich und strategisch. Die Prüfung, ob Ihr Vertrag der AGB-Kontrolle unterliegt und ob einzelne Klauseln unwirksam sind, bieten wir Ihnen zum Festpreis und mit Erfolgsgarantie an:
Schritt ❶
Sie rufen uns unter TEL 069-34879200 an oder schreiben uns eine E-Mail an AGB@bop.legal.
Schritt ❷
Wir geben Ihnen eine kostenlose Einschätzung der Rechtslage.
Schritt ❸
Wir nennen Ihnen einen pauschalen Festpreis für ein schriftliches Rechtsgutachten über die
1. Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle auf Ihren Vertrag und
2. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln.
Schritt ❹
Unsere Erfolgsgarantie: Sie beauftragen uns mit der Erstellung des Rechtsgutachtens zum Festpreis und zahlen nichts, falls das Prüfungsergebnis negativ ausfällt d.h. die AGB-Kontrolle auf Ihren Vertrag nicht anwendbar ist.
Schritt ❺
Wir besprechen das weitere Vorgehen mit Ihnen. Das kann die Geltendmachung von Schadensersatz sein, die Ablehnung von Ansprüchen der Gegenseite, die Kündigung des Vertrags, die Neuverhandlungen der Konditionen des Vertrags und vieles mehr.
DIE PREISE
1. Für das Rechtsgutachten über die Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle auf Ihren Vertrag:
EUR 700 ↔ bis EUR 7.000 *
2. Für das Rechtsgutachten über die Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel:
EUR 200 ↔ EUR 2.000 je Vertragsklausel *
* je nach Gegenstandswert, Komplexität und Anzahl der Verträge/ Klauseln.