Liquiditätssicherung
Die Rechtsanwälte, Restrukturierungs- und Sanierungsspezialisten unserer Kanzlei haben sich zur Beratungstaskforce „Liquiditätssicherung“ zusammengeschlossen, um Unternehmen und Unternehmer wirkungsvoll und schnell auf dem Weg aus ihrem durch die Corana-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass zu begleiten. Wir nutzen dafür ein breites Spektrum an Instrumenten und Maßnahmen, darunter:
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) u.a.
Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen, indem Insolvenzanfechtungen gegenüber Gläubigern eingeschränkt, Haftungsrisiken für Unternehmensleiter verringert und Gesellschafterdarlehen nicht mehr nachrangig behandelt werden. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.
Die Corona-Soforthilfe
Selbständige, Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland können ab sofort einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss bekommen, wenn sie unmittelbar infolge der Covid-19-Pandemie ab dem 11. März 2020 in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können. Die Soforthilfe beträgt etwa in Hessen, soweit der durch die Pandemie verursachte Liquiditätsengpass nicht niedriger ist:
- 10.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 20.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 30.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten.
Links zu den vollständigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zu den Stellen der Bundesländern, die Anträge auf Soforthilfe entgegennehmen, finden sich unter dem folgenden Link: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/wo-kann-ich-soforthilfe-beantragen–20040
Das Kurzarbeitergeld
Der Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) wurde mit Wirkung ab dem 1. März 2020 erleichtert. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Mindestens 10 % (bislang 1/3) der Beschäftigten müssen einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben.
- Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet (Erstattung des ausgefallenen Netto-Lohns zu 60 % bzw. 67 %).
- Auch Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf KUG.
Weiterführende Informationen stellt die Bundesagentur für Arbeit unter diesem Link zur Verfügung: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Liquiditätshilfen
Anfang April 2020 wurde der zu 100 % durch eine Bundesgarantie abgesicherte „KfW-Schnellkredit für den Mittelstand“ neu geschaffen. Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die seit mindestens Januar 2019 am Markt sind und zuletzt Gewinn erwirtschaftet haben, können diesen Kredit für Investitionen und für laufende Kosten bei ihrer Hausbank beantragen. Durch die 100-prozentige Risikoübernahme durch die KfW entfällt die übliche Risikoprüfung durch die Hausbank, die Kreditentscheidung wird so stark beschleunigt.
Zudem wurden die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und den ERP-Gründerkredit (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) gelockert. Beide Kredite können ab sofort bei der eigenen Hausbank beantragt werden. Die KfW übernimmt bei Krediten für kleinere und mittlere Unternehmen (i.d.R. bis zu 250 Mitarbeiter und bis zu 50 Mio. EUR Umsatz) bis zu 90 % des Risikos, sofern das beantragende Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist. Das erhöht die Chance, eine Kreditzusage zu erhalten und kann die Dauer der Entscheidung über eine Kreditvergabe stark verkürzen.
Weiterführende Information, z. B. zu den Kredithöchstbeträgen, sind unter diesem Link zu finden: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Zudem wird die Liquiditätsbeschaffung dadurch erleichtert, dass die Bürgschaftsbanken ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 EUR Bürgschaftsentscheidungen eigenständig im Schnellverfahren treffen können. Der Bürgschaftshöchstbetrag bei den Bürgschaftsbanken wurde verdoppelt und der Risikoanteil des Bundes steigt um 10%. Weiterführende Informationen sind bei den Bürgschaftsbanken der Länder erhältlich.
Steuerstundungen
Die Finanzbehörden können unter einfacheren Bedingungen als bisher Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
Steuervorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) und Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Die Eigenverwaltung
Schnelle Liquiditätshilfe über die Vorfinanzierung der Gehälter und Löhne (Insolvenzausfallgeld) und Umsatzsteuerersparnis mit anschließendem Schuldenschnitt bietet das insolvenzrechtliche Instrument der Eigenverwaltung. Dabei ist der Unternehmer, unterstützt durch einen erfahrenen Sanierungsberater, sein eigener „Insolvenzverwalter“. Während die staatlichen Hilfen für vom Corona-Shutdown betroffene Unternehmen, mit Ausnahme der geringen Soforthilfen, lediglich auf die faktische Stundung von Verbindlichkeiten oder Gewährung von Darlehen gerichtet sind, ermöglicht die Eigenverwaltung eine faire Verteilung der durch die Umsatzausfälle entstehenden Lasten.