Obermüller, Martin: Neuer Beitrag zum COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz in der ZInsO
Obermüller, Martin:
Neuer Beitrag zum COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz in der ZInsO
In dem aktuellen Heft (Nr. 21/2020) der Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht – ZinsO – beschäftigt sich unser Partner Dr. Martin Obermüller mit dem COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz und dessen Auswirkungen auf die Eröffnungsvoraussetzungen von Insolvenzverfahren.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (s. auch unsere Übersicht zu Möglichkeiten der Liquiditätssicherung in Corona-Zeiten) wesentlich erschwert und zeitweise fast ausgeschlossen. Der Sachverständige im Eröffnungsverfahren muss bei der Begutachtung des Insolvenzeröffnungsgrundes eine doppelte Prüfung anstellen, nämlich zum einen wie bisher bezogen auf die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Gutachtens und zum anderen zusätzlich bezogen auf die Zahlungsunfähigkeit am 31.12.2019.
Kann der Sachverständige darstellen, dass der Schuldner bereits am 31.12.2019 zahlungsunfähig war, so muss er anschließend noch klären, ob die weiteren durch das COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz geschaffenen Leistungsverweigerungsrechte, Stundungen und sonstigen Erleichterungen die Zahlungsunfähigkeit nicht behoben haben.
War der Schuldner am 31.12.2019 noch zahlungsfähig, so wird der Sachverständige, und später der Insolvenzverwalter, zunächst mit der gesetzlichen Vermutung konfrontiert, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Abschätzung, ob dem späteren Insolvenzverwalter der Gegenbeweis gelingen wird, wird dem Sachverständigen nicht leichtfallen. Außerdem muss er bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit die weiteren Leistungsverweigerungsrechte und sonstigen Erleichterungen berücksichtigen.
Dass gesetzliche Eingriffe in das Insolvenzrecht die (Pandemie-bedingten) wirtschaftlichen Probleme beheben können, ist in der Regel unwahrscheinlich. Insbesondere die Frage, wie Unternehmen nach der Pandemie aus ihren Schulden wieder herauskommen können, kann damit nicht beantwortet werden. Dafür bedarf es anderer Instrumente, beispielsweise staatlicher Zuschüsse oder auch der Sanierung in Eigenverwaltung.
Obermüller, ZInsO 2020 Heft 21, 1037 – 1046