AGB-Recht im unternehmerischen Rechtsverkehr
Extensive Rechtsprechung
Unternehmenskaufverträge, Anlagenbauverträge, Bauverträge, Lieferverträge, Vorstands- und Geschäftsführerdienstverträge, Softwareüberlassungs- und Softwareerstellungsverträge, Immobilienleasingverträge, Kontraktlogistikverträge und Konsortialkreditverträge haben eine wesentliche rechtliche Gemeinsamkeit:
Die extensive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 305 ff. BGB führt dazu, dass all diese Verträge dem AGB-Recht unterliegen und zahlreiche zentrale Vertragsbestimmungen wie zum Beispiel Haftungsbegrenzungen unwirksam sind (vgl. Leuschner, in: Leuschner, AGB-Recht im unternehmerischen Rechtsverkehr, Teil 2, § 305 Rn. 51 ff.; Teil 3., Freizeichnungsklauseln, Rn. 11 f., 93 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das ist auch dann der Fall, wenn die Vorstände und Rechtsabteilungen aller Vertragsparteien die Verträge umfassend verhandelt haben.
Weitgehend unbemerkt von der Rechtspraxis haben der BGH und die Oberlandesgerichte (OLG) den Anwendungsbereich des AGB-Rechts während der letzten Jahrzehnte in ständiger Rechtsprechung wesentlich ausgedehnt. Heute fallen sogar die meisten Bestimmungen in großvolumigen und langwierig verhandelten Verträgen unter das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zentrale vertragliche Regelungen unwirksam
Das hat weitreichende Auswirkungen: Viele zentrale Vertragsbestimmungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr halten der strengen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle der §§ 305 bis 307 BGB nicht stand und sind unwirksam, selbst wenn sie in der Branche üblich sind. Das gilt zum Beispiel für Haftungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen, Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen, Vertragsstrafen, Laufzeitklauseln, Rücktritts- und Kündigungsregeln, Verzugsklauseln, Verjährungsregeln, Änderungsvorbehalte, Wettbewerbsabreden und viele vertragliche Regelungen mehr.
Chancen und Risiken
Das birgt große Chancen wie auch Risiken. Viele Unternehmen vernachlässigen zum Beispiel Vorkehrungen zur Schadensvorbeugung, weil sie auf die Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung, etwa einer Haftungsbegrenzung, vertrauen. Tatsächlich ist die Vertragsbestimmung aber unwirksam und der Unternehmer haftet unbegrenzt. Andererseits nehmen Unternehmen oft nachteilige Vertragsbestimmungen hin, zum Beispiel Vertragsstrafen, obwohl diese gar nicht wirksam sind.
Das führt auch im Risikomanagement und der Bilanzierung zu starker Rechtsunsicherheit. Was passiert zum Beispiel mit der Rückstellungspflicht gemäß § 249 Abs. 1 HGB, wenn die Vertragsklausel, auf der die ungewissen Verbindlichkeiten beruhen, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält und unwirksam ist?
Ganzheitliche Betreuung im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen
BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER ist eine führende Wirtschaftskanzlei bei der AGB-rechtlichen Beratung im unternehmerischen Rechtsverkehr. Wir unterstützen Unternehmen und andere Anwaltskanzleien bei allen rechtlichen, strategischen und steuerlichen Fragen des AGB-Rechts. Darüber hinaus führen wir gerne unternehmens- bzw. kanzleiinterne AGB-Schulungen durch.
Wir bieten ein hohes, konsequent mandantenorientiertes Service Level. Die Prüfung, ob auf einen Vertrag das AGB-Recht anwendbar ist und ob eine Vertragsbestimmung unwirksam ist, bieten wir zum Beispiel zum Festpreis an, wenn unser:e Mandant:in dies wünscht.
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