Insolvenzrecht
Auch großvolumige Verträge wie Unternehmenskaufverträge unterliegen dem AGB-Recht: 6-teiliger Beitrag von Jochen Brandhoff in der LRZ
Niemand liest die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hört man oft. Das stimmt aber nur für das klassische Kleingedruckte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unterliegen jedoch auch großvolumige Verträge, die von den Vertragsparteien umfassend verhandelt worden sind, dem AGB-Recht. Beispiele sind Unternehmenskaufverträge und viele andere M&A-Verträge, Lieferverträge über Maschinen und Anlagen, Bauverträge und Leasingverträge. Die schwerwiegende Folge ist, dass viele übliche Vertragsregelungen, zum Beispiel Haftungsbeschränkungen und Vertragsstrafen, unwirksam sind. Erfahren Sie mehr dazu im ersten Teil des sechsteiligen Beitrags „AGB-Recht zwischen Unternehmen mit Fokus auf großvolumige Verträge“ unseres Partners Jochen Brandhoff in der LRZ – Recht der digitalen Wirtschaft:
Brandhoff, AGB-Recht zwischen Unternehmen mit Fokus auf großvolumige Verträge – Teil 1/6, LRZ 2021, Rn. 218-259.
Haben Sie Fragen zum Beitrag oder dem AGB-Recht im kaufmännischen Unternehmensverkehr? Schreiben Sie einfach an Jochen.Brandhoff@bop.legal.
AvP-Insolvenz: BOP bietet betroffenen Apotheken Beratung im Insolvenzverfahren
Nachdem der Abrechnungsdienstleister für Apotheken AvP Deutschland GmbH im September 2020 Insolvenzantrag gestellt hat, steht nun die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kurz bevor. Mit der Eröffnung des Verfahrens setzt das Insolvenzgericht Fristen für die Anmeldung von Forderungen sowie die Mitteilung von Sicherungsrechten, wie zum Beispiel Absonderungsrechten.
Das bedeutet, dass die betroffenen Apotheken nun schnell handeln müssen, um ihre Rechte im Insolvenzverfahren zu sichern. BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER bietet ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer Ansprüche und ihre Vertretung im Insolvenzverfahren an. Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrung in der Insolvenzverwaltung, insbesondere auch in der Rolle des Insolvenzverwalters, können wir betroffene Apotheken sowohl mit dem rechtlichen know-how als auch mit dem unabdingbaren Praxiswissen bestens begleiten.
Wenn Sie Interesse an einem kostenlosen Erstgespräch haben, rufen Sie uns gern an unter der Nummer: 069 34879200 oder schreiben uns eine E-Mail an info@bop.legal.
WirtschaftsWoche empfielt BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER als TOP-Kanzlei und Dr. Martin Obermüller als TOP-Anwalt im Insolvenzrecht
In der aktuellen Ausgabe der WirtschaftsWoche, Heft Nr. 29 vom 10.07.2020, ist unsere Kanzlei als „TOP-Kanzlei 2020“ im Insolvenzrecht ausgezeichnet worden. Zudem wird unser Partner Dr. Martin Obermüller als TOP-Anwalt 2020 in diesem Rechtsgebiet empfohlen.
Für die Bestenlisten der WirtschaftsWoche befragte das Handelsblatt Research Institute mehr als 1000 Juristen in 107 Sozietäten. Die ausgewählten Anwälte wurden gebeten, daraus die renommiertesten Kollegen zu benennen. Die entstandene Liste wurde von einer Expertenjury bewertet. Das Ergebnis ist eine Liste mit 40 führenden Kanzleien und 66 besonders empfohlenen Anwälten für Insolvenzrecht, die im aktuellen Heft auf Seite 91 abgedruckt und online (kostenpflichtig) hier zu finden ist.
Obermüller, Martin: Neuer Beitrag zum COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz in der ZInsO
Obermüller, Martin:
Neuer Beitrag zum COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz in der ZInsO
In dem aktuellen Heft (Nr. 21/2020) der Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht – ZinsO – beschäftigt sich unser Partner Dr. Martin Obermüller mit dem COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz und dessen Auswirkungen auf die Eröffnungsvoraussetzungen von Insolvenzverfahren.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (s. auch unsere Übersicht zu Möglichkeiten der Liquiditätssicherung in Corona-Zeiten) wesentlich erschwert und zeitweise fast ausgeschlossen. Der Sachverständige im Eröffnungsverfahren muss bei der Begutachtung des Insolvenzeröffnungsgrundes eine doppelte Prüfung anstellen, nämlich zum einen wie bisher bezogen auf die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Gutachtens und zum anderen zusätzlich bezogen auf die Zahlungsunfähigkeit am 31.12.2019.
Kann der Sachverständige darstellen, dass der Schuldner bereits am 31.12.2019 zahlungsunfähig war, so muss er anschließend noch klären, ob die weiteren durch das COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz geschaffenen Leistungsverweigerungsrechte, Stundungen und sonstigen Erleichterungen die Zahlungsunfähigkeit nicht behoben haben.
War der Schuldner am 31.12.2019 noch zahlungsfähig, so wird der Sachverständige, und später der Insolvenzverwalter, zunächst mit der gesetzlichen Vermutung konfrontiert, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Abschätzung, ob dem späteren Insolvenzverwalter der Gegenbeweis gelingen wird, wird dem Sachverständigen nicht leichtfallen. Außerdem muss er bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit die weiteren Leistungsverweigerungsrechte und sonstigen Erleichterungen berücksichtigen.
Dass gesetzliche Eingriffe in das Insolvenzrecht die (Pandemie-bedingten) wirtschaftlichen Probleme beheben können, ist in der Regel unwahrscheinlich. Insbesondere die Frage, wie Unternehmen nach der Pandemie aus ihren Schulden wieder herauskommen können, kann damit nicht beantwortet werden. Dafür bedarf es anderer Instrumente, beispielsweise staatlicher Zuschüsse oder auch der Sanierung in Eigenverwaltung.
Obermüller, ZInsO 2020 Heft 21, 1037 – 1046
Dr. Martin Obermüller unter den führenden Insolvenzverwaltern in Hessen
Im gerade erschienenen INDat-Report, dem maßgeblichen Branchenmagazin für Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz, wird unser Partner Dr. Martin Obermüller als einer der Top 5 Insolvenzverwalter in Hessen gelistet (INDat Report 1/2020, S. 22).
„Mit unseren Standorten in Frankfurt am Main und Wiesbaden gehören wir zu den führenden Insolvenzrechtskanzleien im Rhein-Main-Gebiet. Unseren Wachstumskurs wollen wir auch in diesem Jahr fortsetzen und prüfen derzeit die Eröffnung eines weiteren Standorts“, so Dr. Martin Obermüller.
Dr. Martin Obermüller wird regelmäßig von Insolvenzgerichten in Wiesbaden, Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Hanau als Insolvenzverwalter bestellt.
Asian Fusion GmbH durch Insolvenzplan erfolgreich saniert
Das beliebte Asia-Restaurant „iKoi“, nun firmierend unter „IMIZU“, konnte durch den Insolvenzverwalter Dr. Martin Obermüller erfolgreich saniert werden und geht jetzt wieder eigene Wege. Über das Vermögen der Betreibergesellschaft, der Asian Fusion GmbH, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Frankfurt am Main vom 01.11.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. „Es ist uns gelungen, in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung von Asian Fusion GmbH und den wichtigsten Verfahrensbeteiligten einen Insolvenzplan zu erstellen und einen neuen Investor zu finden, der das beliebte Asia-Restaurant mit neuem Kapital ausgestattet hat. So konnte das Insolvenzverfahren erfolgreich beendet werden. Besonders freut mich, dass der Sanierungserfolg eine wesentliche Aufstockung des Personalbestandes ermöglichte“, so der Verwalter Dr. Martin Obermüller.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte den Sanierungsexperten Dr. Obermüller erst zum vorläufigen und am 01.11.2018 schließlich zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb der Asian Fusion GmbH wurde seit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt. Im Zuge der Betriebsfortführung gelang es Dr. Obermüller mittels eines Insolvenzplans die Finanzen des angeschlagenen Unternehmens neu zu strukturieren und die Finanzierungsbasis durch einen neuen Investor zu stärken. Unter Einbindung aller Beteiligten konnte Dr. Obermüller eine Einigung mit sämtlichen Gläubigern erreichen, sodass eine überdurchschnittlich hohe Quote ausgezahlt werden konnte.
Martin Obermüller: Neuer Aufsatz zur Sicherheitenbestellung in der Insolvenz
Obermüller, Martin:
Neuer Aufsatz zur Sicherheitenbestellung in der Insolvenz
„Anfechtungen und Insolvenzfestigkeit von Sicherungsabtretungen“ ist das Thema der neuesten Veröffentlichung von unserem Partner und Insolvenzrechtsexperten Dr. Obermüller. Während manche Sicherheiten allein durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrags zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer zustande kommen, müssen bei anderen Sicherheiten zu dem Vertragsschluss noch weitere Handlungen hinzukommen. So ist beispielsweise zur Bestellung einer Grundschuld neben der Einigung noch die Eintragung ins Grundbuch und ggf. die Briefübergabe erforderlich. Vollzieht sich dieser letzte Teilakt der Sicherheitenbestellung erst in der Krise oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers, so erhebt sich die Frage, ob die Sicherheitenbestellung angefochten werden kann bzw. nach § 91 InsO unwirksam ist.
Obermüller / Obermüller, ZInsO 43, 21. Jahrgang, 25.Oktober 2018, S. 2333 – 2341